Bauleitplanung versus Gebietsschutz

Bauleitpläne können sich auf geschützte Teile von Natur und Landschaft erstrecken. Das Bundesnaturschutzgesetz sieht verschiedene Kategorien von Schutzgebieten vor. Von Bauleitplänen betroffen sind häufig Landschaftsschutzgebiete (LSG), da sie großflächig vorkommen (41,5% Flächenanteil in NRW), seltener Naturschutzgebiete (NSG), geschützte Landschaftsbestandteile (GLB) und Naturdenkmale (ND). Die Schutzgebiete werden in NRW grundsätzlich durch die Landschaftspläne – aufgestellt von den Kreisen und kreisfreien Städten – ausgewiesen. Nur dort wo es (noch) keine Landschaftspläne gibt, erfolgt die Festsetzung von Schutzgebieten durch Verordnungen, für die im baulichen Außenbereich die Höheren Naturschutzbehörden (Bezirksregierungen) und – in den selteneren Fällen – einer Verordnung im baulichen Innenbereich die Kreise/ kreisfreien Städte als Untere Naturschutzbehörden zuständig sind.

§ 20 Abs. 2 BNatSchG und ff. (Schutzkategorien)

Zu Schutzgebieten in der Bauleitplanung siehe weiterführend Handbuch Verbandsbeteiligung NRW Band II, Kap. K 8.2.1.

Sieht die Bauleitplanung eine bauliche Nutzung durch Wohn- oder Gewerbe-/ Industriebebauung von Flächen eines Schutzgebietes vor, so stehen der Schutzweck eines Schutzgebietes und die zur Erreichung der Schutzziele festgesetzten Verbote – i.d.R. u.a. immer Bauverbote - dieser Bebauung entgegen. Nur bei kleinräumigen Schutzgebieten (bspw. einer als GLB geschützten Baumgruppe) oder beim meist objektbezogenen Schutz eines ND (bspw. eines alten und das Landschafts-/ Ortsbild prägenden Einzelbaums) sind eine Integration von geschützten Teilen von Natur und Landschaft in einen Bauleitplan möglich. Der flächige Schutz eines LSG oder eines NSG mit hierzu festgesetzten Verboten ist dagegen mit einem Bauleitplan nicht zu vereinbaren.

Wie ist dieser Konflikt zwischen Bauleitplan und Schutzgebiet geregelt?

Geschützte Teile von Natur und Landschaft werden in NRW im Regelfall durch Landschaftspläne festgesetzt, die als Satzung, also demokratisch abgestimmtes Ortsrecht beschlossen werden. Liegt ein Landschaftsplan nicht vor, kann die höhere Naturschutzbehörde Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale oder geschützte Landschaftsbestandteile durch ordnungsbehördliche Verordnung ausweisen.

In NRW trifft man daher im genannten Kontext auf folgende Fallkonstellationen:

  • Bauleitplanung trifft auf eine ordnungsbehördliche Schutzgebietsverordnung und
  • Bauleitplanung erfolgt im Geltungsbereich eines Landschaftsplans.

Dabei ist zu beachten, dass das jeweilige rechtliche Verhältnis von Landschaftsplanung und ordnungsbehördlicher Verordnung zur Bauleitplanung grundlegend unterschiedlich geregelt ist.