Der gesetzliche Biotopschutz

Da die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes an tatsächliche Handlungen anknüpfen, finden sie auf die Bauleitplanung keine unmittelbare Anwendung - denn diese kann Beeinträchtigungen gesetzlich geschützter Biotope nur vorbereiten. Die konkret beeinträchtigenden Handlungen erfolgen erst bei der Realisierung der geplanten Vorhaben, deshalb findet eine unmittelbare Anwendung der Verbotsvorschriften erst im Rahmen der Zulassungsentscheidung (z.B. Baugenehmigung oder immissionsschutzrechtliche Genehmigung) statt.

Zum gesetzlichen Biotopschutz siehe weiterführend Handbuch der Verbandsbeteiligung Handbuch Verbandsbeteiligung NRW Band I, Kap. G 4, in der Bauleitplanung Band II Kap. K 8.2.2.

Dennoch ist bereits auf der Ebene der Bauleitplanung eine frühzeitige Konfliktbewertung und -bewältigung erforderlich, denn Bauleitpläne müssen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung „erforderlich“ sein. Erforderlich im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bauleitplan aber nur, wenn er seinen sogenannten städtebaulichen Gestaltungsauftrag erfüllen kann. Ist aber bei seiner Aufstellung erkennbar, dass er sich aufgrund bestehender dauerhafter rechtlicher Hinderungsgründe nicht realisieren lässt, verfehlt er diesen Auftrag, ist nicht vollzugsfähig und damit nicht erforderlich.

§ 1 Abs. 3 BauGB

An dieser Stelle kommen u.a. die Verbote des gesetzlichen Biotopschutzes ins Spiel. Sind die Darstellungen bzw. Festsetzungen eines Bauleitplans nämlich nur unter Verletzung dieser Verbote umsetzbar, entspricht der Plan nicht den Anforderungen der Erforderlichkeit. Die Gemeinde ist daher gut damit beraten, im Aufstellungsverfahren zu prüfen, ob ihre Planungsvorstellungen Konflikte mit den Verboten hervorrufen und ob eventuelle Konflikte im Vollzug des Bauleitplans durch Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung bewältigt werden können. Sie hat in diesem Zusammenhang die Möglichkeit eines vorgezogenen Ausnahme- oder Befreiungsverfahrens.

§ 30 Abs. 2 BNatSchG (zu Verboten)

§ 30 Abs. 4 BNatSchG (zu Ausnahmen/ Befreiungen)

Birgt die Planung Konflikte mit dem gesetzlichen Biotopschutz, die nicht durch die Erteilung einer Ausnahme oder Befreiung überwunden werden können, muss die Gemeinde ihre planerischen Vorstellungen entsprechend anpassen. Wenn hingegen absehbar ist, dass für die konfliktträchtigen Maßnahmen zur Umsetzung der Bauleitplanung Ausnahmen oder Befreiungen erteilt werden können, steht es der Gemeinde frei, in die „Ausnahme- bzw. Befreiungslage“ hinein zu planen.

Gesetzlicher Biotopschutz

In den §§ 30 Abs. 1 Nr. 1-6 BNatSchG und 42 Abs. 1 Nr. 1-5 LNatSchG findet sich jeweils eine Auflistung der gesetzlich geschützten Biotoptypen. Der gesetzliche Schutz tritt hierbei - unabhängig von einer bereits erfolgten Kartierung - für alle Flächen ein, die die gesetzlichen Merkmale eines geschützten Biotoptyps erfüllen. Nach § 30 Abs. 2 S. 1 BNatSchG sind sodann alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung dieser Biotope führen können. Von diesen Verboten können gem. § 30 Abs. 3 BNatSchG allerdings auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn die Beeinträchtigungen ausgeglichen werden können (und werden). Daneben ist noch eine Befreiung gemäß § 67 BNatSchG u.a. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses von diesen Verboten möglich. An der Erteilung dieser Befreiungen und Ausnahmen vom gesetzlichen Biotopschutz sind die anerkannten Naturschutzverbände in Nordrhein-Westfalen gemäß § 66 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG zu beteiligen.