Bauvorhaben und Vorhabenzulassung

Die Zulassung einzelner Bauvorhaben richtet sich nach den §§ 29 ff. BauGB und ist an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpft, je nachdem, ob das zuzulassende Vorhaben im beplanten Innenbereich, also im Geltungsbereich eines B-Planes, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich liegt.

Für eine Gemeinde/ Stadt gibt es i.d.R. nicht für das gesamte Gebiet B-Pläne und in der kartografischen Darstellung ergibt sich ein "Flickenteppich" von Flächen mit gültigem B-Plan oder in Aufstellung befindlichen B-Plänen und dem umgebenden unbeplanten Innenbereich, wie der Ausschnitt aus der Interaktiven Bebauungsplanübersicht der Stadt Oberhausen zeigt.

Soll ein Vorhaben im Geltungsbereich eines B-Plans zugelassen werden, ist es unter den in § 30 BauGB geregelten Voraussetzungen zulässig, hierzu muss es insbesondere den Festsetzungen des B-Plans entsprechen.

Soll ein Vorhaben im unbeplanten Innenbereich zugelassen werden, ist es unter den in § 34 BauGB geregelten Voraussetzungen zulässig, es muss sich insbesondere in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Der Begriff unbeplanter Innenbereich umfasst die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einer Gemeinde. Ein Grundstück liegt also im unbeplanten Innenbereich, wenn es in einem Bebauungszusammenhang liegt, der einem Ortsteil angehört. Bebauungszusammenhang bedeutet eine tatsächlich aufeinander folgende, zusammenhängende Bebauung. Ist die Aufeinanderfolge der Bebauung unterbrochen, bspw. durch Baulücken oder durch größere freie Flächen, ist ausschlaggebend, inwieweit die aufeinander folgende Bebauung im Einzelfall einen Eindruck von Geschlossenheit vermittelt.

Das Baugesetzbuch bietet ergänzend die Möglichkeit den unbeplanten Innenbereich durch eine Satzung abzugrenzen („Klarstellungssatzung“ gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BauGB) oder bebaute Bereiche im Außenbereich - sofern im FNP als Baufläche dargestellt - als Innenbereichsflächen festzulegen („Entwicklungssatzung“ gem. § 34 Ab. 4 S. 1 Nr. 2 BauGB), sowie einzelne Außenbereichsflächen in den Innenbereich einzubeziehen („Ergänzungssatzung“ gem. § 34 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 BauGB).

Die Zulassung eines Vorhabens im Außenbereich - also dem Bereich, der weder zum beplanten noch zum unbeplanten Innenbereich zählt und der grundsätzlich von Bebauung freigehalten werden soll – ist nur unter den Voraussetzungen des § 35 BauGB möglich. § 35 BauGB unterscheidet zwischen den nach Abs. 1 zuzulassenden sogenannten „privilegierten Vorhaben“, denen für ihre Zulässigkeit insbesondere öffentlichen Belange nicht entgegenstehen dürfen und den sonstigen Vorhaben, die nach Abs. 2 im Einzelfall zugelassen werden können, wenn sie öffentliche Belange nicht beeinträchtigen.

Privilegierte Vorhaben

Der Katalog privilegierter Vorhaben umfasst Bauvorhaben, deren Errichtung der Gesetzgeber grundsätzlich dem Außenbereich zuordnet hat. Dazu gehören nach § 35 Abs. 1 BauGB neben den bereits genannten

  • Vorhaben der Land- und Forstwirtschaft,
  • Vorhaben der gartenbaulichen Erzeugung,
  • Vorhaben der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb,
  • Vorhaben mit besonderen Anforderungen an oder besonderen Auswirkungen auf die Umgebung,
  • Vorhaben im Zusammenhang mit Kernenergieerzeugung,
  • Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie an Gebäuden.