Klimaschutz und Klimaanpassung

Im Baugesetzbuch sind Klimaschutz- und Klimaanpassung gleich an mehreren Stellen direkt verankert. So soll die Bauleitplanung diese beiden dem Klimawandel geschuldeten Handlungsfelder insbesondere auch in der Stadtentwicklung fördern. In den ergänzenden Vorschriften zum Umweltschutz ist festgelegt, dass den Erfordernissen des Klimaschutzes sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden soll. Dieser Grundsatz ist in der Abwägung zu berücksichtigen, in der die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht zu gewichten sind. Die Auswirkungen der Planung auf das Klima sind dabei ebenfalls als Belang des Umweltschutzes zu berücksichtigen. Die Umweltbelange und damit auch Klimaschutz und Klimaanpassung haben aber keinen Vorrang vor anderen Belangen, sodass die klimatischen Belange im Rahmen der einzelfallbezogenen Abwägungsentscheidung auch hinter anderen Belangen zurückgestellt werden können.
 

 

§ 1 Abs. 5 S. 2 BauGB (Förderung Klimaschutz/-anpassung)

§ 1a Abs. 5 BauGB (Grundsatz/ Abwägung)

§ 1 Abs. 6 Nr. 7a) BauGB (Auswirkungen auf Klima)