Bauleitplanung und Klimaschutz

Als zentrale Aufgabenfelder benennt die Praxishilfe „Klimaschutz in der räumlichen Planung“die Standort- und Trassenvorsorge im Rahmen einer klimaverträglichen Versorgung mit elektrischer Energie und Wärme,

  • die Entwicklung von energieeffizienten und Verkehrsaufwand mindernden Raum- und Siedlungsstrukturen,
  • den Schutz und die Entwicklung von Kohlenstoffsenken sowie
  • die Verknüpfung mit den Anpassungsstrategien (UBA 2012, 44).

Dabei kommt es durchaus zu Konflikten innerhalb der Umweltbelange und auch zwischen Klimaschutz und Klimaanpassung. So sind bspw. die beiden strategischen Ansätze „Innenentwicklung vor Außenentwicklung“ und „Kompakte Stadt/ Stadt der kurzen Wege“ zur Verminderung und Vermeidung von Verkehr zielführend für einen effektiven Klimaschutz. Für die Klimaanpassung ist dagegen die Freihaltung von Flächen gerade in hoch verdichteten Innenstadtbereichen ein wesentliches Aufgabenfeld (RVR 2010, 213).

§§ 1 Abs. 5 S. 3, 1 a Abs. 2, 13a BauGB (Innenentwicklung)

§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB (Verkehrsvermeidung/-minderung)

Im Hinblick auf die Ziele zur Absenkung der Treibhausgasemissionen ist insbesondere das Handlungsfeld der energieeffizienten und Verkehrsaufwand mindernden Raum- und Siedlungsstrukturen ausschlaggebend. Dafür bedarf es im Einzelnen

  • der Verminderung des Wärmebedarfs von Siedlungsnutzungen wie Wohnen, Gewerbe und Handel,
  • der Verringerung des Verkehrsaufwandes mit Verlagerung von Verkehr auf den Umweltverbund und Schaffung verkehrsarmer Siedlungsstrukturen,
  • der effizienten Produktion von und Versorgung mit emissionsarmen bzw. -freien und erneuerbaren Energien in Form von Wärme und Strom,
  • der Verringerung und Vermeidung von Landnutzungen, die Emissionen fördern (UBA 2012, 45).

Strategien und Maßnahmen zum Klimaschutz in der Bauleitplanung

Für die Kommunalplanung sind folgende Strategien und Maßnahmen zum Klimaschutz von Bedeutung:

Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten zum Klimaschutz in der Bauleitplanung

Das Baugesetzbuch bietet hinsichtlich der Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten in den Katalogen nach § 5 und § 9 BauGB viele Möglichkeiten für Klimaschutzmaßnahmen. Explizit benennt das BauGB für den FNP die Ausstattung des Gemeindegebiets mit Einrichtungen, Anlagen und sonstigen Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken (§ 5 Abs. 2 Nr. 2b BauGB). Für den B-Plan ergeben sich vor allem explizite Festsetzungsmöglichkeiten zur Förderung der erneuerbaren Energien (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 und Nr. 23 b) BauGB). Allerdings greifen klimaschützende Festsetzungen im B-Plan in das Grundeigentum ein. Hier gilt es jeweils die gesetzliche Grundlage individuell zu prüfen. Gängige Praxis sind z.B. Festsetzungen zur Baukörperstellung und Höhe von Gebäuden und zum Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 BauGB), um z.B. Verschattungen vorzubeugen. Für Neubauten (Bestandsschutz bei Altbauten) werden über die Vorgaben zu baulichen Maßnahmen zum Einsatz erneuerbarer Energien v.a. Solaranlagen festgesetzt (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 b) BauGB). Auch ein Verbrennungsverbot bestimmter Stoffe ist über § 9 Abs. 1 Nr. 23 a) BauGB möglich. Umstritten sind dagegen z.B. die Festsetzung des Passiv-Haus-Standards oder die Bestimmung von Zielwerten (CO2-Minderungsrate) für bestimmte Maßnahmen. Nicht zulässig sind z.B. Festsetzungen zum Anschluss- und Benutzungszwang an zentrale Anlagen der Energieversorgung, die z.B. Energie aus erneuerbaren Energien dienen (außer für das Nah- und Fernwärmenetz auf Basis der Kraft-Wärme-Kopplung) (UBA 2012, 40, 64).

Zu weiteren Veröffentlichungen mit Maßnahmenkatalogen und -steckbriefen sowie Darstellungs- und Festsetzungsmöglichkeiten zum Klimaschutz in der Bauleitplanung siehe Abschnitt „Weiterführende Veröffentlichungen“.