Artenschutz und Baumschnitt

„Rodungsverbot“ ist das Schlagwort des allgemeinen Artenschutzes für das Verbot in der Zeit vom 1. März bis 30. September, das besondere Artenschutzrecht schützt ganzjährig Bäume, Büsche oder Hecken als Lebensstätten der besonders geschützten Arten!

Höhlenbäume sind ganzjährig geschützt. (R. Jacobs)

Im Zusammenhang mit diversen Baum- und anderen Gehölzschnittmaßnahmen muss stets ein Blick auf das mittlerweile bundesrechtlich geregelte Artenschutzrecht geworfen werden. Die, nun in § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG zu findende Regelung dient vor allem dem Erhalt der Lebensstätten wild lebender Tiere (insbesondere Vögel) und damit dem Artenschutz. Sie lässt deshalb in dem genannten Zeitraum nur „schonende Form- und Pflegeschnitte“ zu. Ausnahmen davon sieht das BNatSchG vor z. B. bei einer Gefahr, bei „Maßnahmen im öffentlichen Interesse, die nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit“ (!) durchgeführt werden können, oder für nach § 15 BNatSchG zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft. Diesen Ausnahmen kann entnommen werden, dass eine Abweichung von dem Rodungsverbot entweder eines guten Grundes bedarf oder überprüft worden sein muss.

Dieses Verbot, das sich jedoch bei Bäumen auf solche beschränkt, die außerhalb des Waldes, bestimmter Plantagen oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, sorgt mit der Frage, ob der Privatgarten unter letztere zu fassen ist, für Diskussion. Das Landesbüro teilt nicht die Auslegung des Bundesministeriums für Umwelt, dem sei so. Denn das hieße, dass dort Bäume ganzjährig beschnitten und gefällt werden könnten. Die Bezeichnung dieser Flächen als „genutzt“ sowie ihre Aufzählung in einer Reihe mit Wald und Kurzumtriebsplantagen legt nahe, dass nur erwerbswirtschaftlich genutzte Flächen vom Baumschnittverbot ausgenommen werden sollten z.B. Baumschulen. Insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Erhalt der Lebensstätten wild lebender Tiere, sollte sich in bebauten Gebieten nicht auf nur wenige Restflächen beschränken.

Gegen das Fällen oder den Schnitt von Bäumen in Privatgärten sorgt ansonsten nur das Verbot, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG) für einen – allerdings ganzjährigen - Schutz von z. B. Horstbäumen. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Örtlichkeiten, die entweder für die Reproduktion dieser Arten (Balz, Paarung, Nestbau, Eiablage oder Nachwuchspflege) oder ihr Überleben während einer nicht aktiven Phase (Schlaf, Versteck, Mauserung, Überwinterung) regelmäßig genutzt werden. So können z. B. Nistplätze von Zugvögeln auch während ihrer Abwesenheit über den Winter geschützt sein.