Baumschutz und Artenschutz

Im Zusammenhang mit diversen Baum- und anderen Gehölzschnittmaßnahmen muss stets ein Blick auf das bundesrechtlich geregelte Artenschutzrecht geworfen werden. „Rodungsverbot“ ist das Schlagwort des allgemeinen Artenschutzes für das Baumschnittverbot in der Zeit vom 1. März bis 30. September. Das besondere Artenschutzrecht schützt Bäume, Büsche oder Hecken als Lebensstätten der besonders geschützten Arten ganzjährig vor Fällungen. Das in § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG zu findende Baumschnittverbot des allgemeinenen Artenschutzrechtes dient vor allem dem Erhalt der Lebensstätten wildlebender Tiere (insbesondere Vögel). Ausnahmen von diesem Verbot sieht das BNatSchG in § 39 Abs. 5 Nr. 1 - 4 vor. Diesen Ausnahmen kann entnommen werden, dass eine Abweichung von dem Rodungsverbot entweder eines guten Grundes bedarf oder überprüft worden sein muss. Dieses Verbot, das sich jedoch bei Bäumen auf solche beschränkt, die außerhalb des Waldes, bestimmter Plantagen oder gärtnerisch genutzter Grundflächen stehen, sorgt mit der Frage, ob der Privatgarten unter letztere zu fassen ist, für Diskussion. Das Landesbüro vertritt die Auffassung, dass Privatgärten nicht von dem Verbot ausgenommen sind. Die Bezeichnung dieser Flächen als „genutzt“ sowie ihre Aufzählung in einer Reihe mit Wald und Kurzumtriebsplantagen legt nahe, dass nur erwerbswirtschaftlich genutzte Flächen vom Baumschnittverbot ausgenommen werden sollten z. B. Baumschulen. Insbesondere Sinn und Zweck der Vorschrift, nämlich der Erhalt der Lebensstätten wild lebender Tiere, sollte sich in bebauten Gebieten nicht auf nur wenige Restflächen beschränken.

Das in  § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG geregelte Zugriffsverbot des besonderen Artenschutzrechtes schützt Fortpflanzungs- und Ruhestätten der besonders geschützten Arten und dient dem ganzjährigen Schutz von z. B. Horstbäumen. Das Verbot umfasst die Entnahme sowie die Beschädigung und Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Im Hinblick auf Horstbäume umfasst dies beispielsweise die Fällung, aber auch das Kappen von Wurzeln, das zu einem Absterben des Horstbaumes führen kann. Diese Regelung bezweckt den Schutz der Örtlichkeiten, die entweder für die Reproduktion dieser Arten (Balz, Paarung, Nestbau, Eiablage oder Nachwuchspflege) oder ihr Überleben, während einer nicht aktiven Phase (Schlaf, Versteck, Mauserung, Überwinterung) regelmäßig genutzt werden. So können z. B. Nistplätze von Zugvögeln oder von regelmäßig an den Brutplatz des Vorjahres zurückkehrende Arten (Bspw. Spechte) auch während ihrer Abwesenheit über den Winter geschützt sein.