Unterschutzstellung von Bäumen

Naturdenkmäler

Naturdenkmäler sind Einzelschöpfungen der Natur oder entsprechende Flächen von bis zu fünf Hektar, deren besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Im Gegensatz zu den gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteilen bedarf es einer Unterschutzstellung durch die Behörde. Dies erfolgt in der Regel durch eine Verordnung. Sowohl Einzelbäume als auch Baumgruppen können als Naturdenkmäler unter Schutz gestellt werden. Die Schutzverordnungen können zudem festlegen, welche Handlungen (Beseitigung, Zerstörung, Beschädigung, Veränderung) verboten sind, ob es im Einzelfall die Möglichkeit der Ausnahmeerteilung gibt sowie ob Ersatzpflanzungen vorgenommen werden müssen. Die Stadt Bochum hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Naturdenkmalverordnung erlassen, die ausgewählte Bäume als Naturdenkmal unter Schutz stellt.

Baumschutzsatzungen

Der Landesgesetzgeber hat in § 49 LNatSchG für Gemeinden die Möglichkeit eröffnet, für das Gemeindegebiet Baumschutzsatzungen zum Schutz des Baumbestandes innerhalb der im Zusammenhang gebauten Ortsteile sowie im Geltungsbereich der Bebauungspläne (im sogegenannten bauplanungsrechtlichen Innenbereich) erlassen zu können. Mit Hilfe von Baumschutzsatzungen sollen Bäume zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes, zur Erhaltung oder Verbesserung des Stadtklimas, zur Erhaltung eines artenreichen Pflanzenbestandes und zur Schaffung von Zonen zur Erholung unter Schutz gestellt werden.

Die Baumschutzsatzungen werden vom Stadtrat erlassen und können auch nur durch diesen geändert oder aufgehoben werden. In NRW hat eine Vielzahl von Gemeinden, wie beispielsweise die Stadt Oberhausen von der Möglichkeit Gebrauch gemacht. Baumschutzsatzungen können zu folgenden Aspekten Regelungen festlegen:

  • Zweck und Anwendungsbereich
  • Geschützte Gehölze (Arten, Größe und Umfang)
  • Verbotene Handlungen
  • Erlaubte Handlungen; Schutz- und Pflegemaßnahmen
  • Erlaubnisse
  • Ersatzpflanzungen, Ausgleichszahlungen
  • Ordnungswidrigkeiten
  • Gebühren.

Festsetzung im Bebauungsplan

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 Baugesetzbuch (BauGB) können im Bebauungsplan aus städtebaulichen Gründen für einzelne Flächen oder für ein Bebauungsplangebiet oder Teile davon sowie für Teile baulicher Anlagen das Anpflanzen von Bäumen sowie die Erhaltung von bereits bestehenden Bäumen festgesetzt werden. Für den Erhalt bereits bestehender Bäume spielt es keine Rolle, wie die zu schützenden Bäume an den Standort gekommen sind. Die Festsetzung knüpft nicht an dem individuellen Baum an, sodass der Wegfall eines Baumes, beispielsweise durch Fällung nicht zur Aufhebung der Festsetzung führt. Vielmehr besteht eine Ersatzpflanzungspflicht, die mit Hilfe des Pflanzgebots aus § 178 BauGB durchgesetzt werden könnte.

Weitere Informationen zu den Festsetzungsmöglichkeiten im Bebauungsplan können auf der Fachthemenseite Bauleitplanung nachgelesen werden.